Eingeschlossen sind: Einkommen aus der Einspeisung von Strom aus Solar- und Photovoltaikanlagen ins öffentliche Netz.
Ausgeschlossen ist: Veräußerung des Betriebsvermögens (0062 000).
Zum Bruttoeinkommen aus selbstständiger Arbeit zählen auch Geldentnahmen aus Geschäftskassen für private Zwecke, Abbuchungen von Geschäftskonten für private Zwecke, der Gegenwert entnommener Waren und Dienstleistungen (einschl. der Nutzung geschäftlicher Anlagen sowie der Beschäftigung betrieblicher Arbeitskräfte für private Zwecke). Das Bruttoeinkommen aus selbstständiger Arbeit ist die Summe aus den Entnahmen und den nicht entnommenen Gewinnen. Abzüge vom Bruttoeinkommen werden in der Abteilung 15 ausgewiesen.