Ausgeschlossen sind: Ausgaben für die Unterhaltung von Grundstücken, Gebäuden und Eigentumswohnungen auf Kosten des Eigentümers (157).
Diese Instandhaltungen und Reparaturen der Wohnungen/Wohnhäuser sind durch zwei Merkmale gekennzeichnet: Erstens sind es Tätigkeiten, die die Mieterin, der Mieter, die Eigennutzerin oder der Eigennutzer von Wohneigentum regelmäßig ausführen muss, um die Wohnung/Wohnhaus in einem guten Zustand zu halten; zweitens verändern sie weder Funktion, Kapazität oder erwartete Lebensdauer der Wohnung/Wohnhaus. Grundsätzlich werden zwei Arten von Instandhaltungen und Reparaturen an Wohnungen/Wohnhäusern unterschieden: Kleinere, wie z.B. Innenrenovierungen und Reparaturen von Armaturen, die üblicherweise von der Mieterin, dem Mieter, der Eigennutzerin oder dem Eigennutzer von Wohneigentum sowie größere, wie z.B. das Verputzen von Außenwänden oder Dachreparaturen, die üblicherweise nur von der Eigentümerin oder dem Eigentümer ausgeführt werden. Nur Ausgaben, die Mieterinnen, Mieter, Eigennutzerinnen oder Eigennutzer von Wohneigentum für Erzeugnisse und Dienstleistungen für kleinere Instandhaltungen und Reparaturen tätigen, sind Ausgaben für den Individualkonsum der Haushalte und diese gehören daher zur 0431. Ausgaben von Wohneigentümerinnen und Wohneigentümern (Eigennutzerinnen, Eigennutzern, Vermieterinnen oder Vermietern) für Erzeugnisse u. Dienstleistungen für größere Reparaturen u. Instandhaltungen zählen nicht zum Individualkonsum u. gehören daher zur 1563 (werterhöhend) oder 1575 (werterhaltend). Materialkäufe, die von Mieterinnen, Mietern, Eigennutzerinnen oder Eigennutzern von Wohneigentum getätigt werden, um die Instandhaltungen oder Reparaturen selbst auszuführen, sind unter 0431 auszuweisen. Bezahlt die Mieterin, der Mieter, die Eigennutzerin oder der Eigennutzer von Wohneigentum ein Unternehmen, um Instandhaltungen oder Reparaturen auszuführen, ist der Gesamtwert der Leistungen (einschl. Materialkosten) unter 0432 auszuweisen.