Diese Unterklasse umfasst:
– Herstellung von Bändern und Gurten einschließlich Gewebe aus geklebten Ketten ohne Schuss
– Herstellung von Etiketten, Abzeichen usw.
– Herstellung von Verzierungsborten: Besätze, Quasten, Troddeln usw.
– Herstellung von mit Kunststoffen imprägnierten, überzogenen, besetzten oder laminierten Geweben
– Herstellung von Geweben mit Metalleinlage und metallisierten Gimpen, von mit Spinnstoffen besetzten Schnüren aus Gummifäden, von mit Gummi oder Kunststoffen besetzten, imprägnierten, überzogenen oder verstärkten Textilgarnen oder -streifen
– Herstellung von Cordgewebe für Kraftfahrzeugreifen aus hochfesten Kunstfasergarnen
– Herstellung von sonstigen behandelten oder beschichteten Geweben: Steifleinen oder ähnliche versteifte Textilgewebe, mit Gummi oder stärkehaltigen Substanzen überzogene Gewebe
– Herstellung von verschiedenen Textilwaren des technischen Bedarfs: Dochte, Glühstrümpfe, Glühstrumpfgewebe, Schläuchen, Förderbändern und Treibriemen (auch mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt), Müllergaze, Filtertüchern
– Herstellung von Textilerzeugnissen zur Ausstattung von Kraftfahrzeugen
– Herstellung von mit Malerleinwand beklebten Platten und Pausleinen
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Herstellung von Förderbändern und Treibriemen aus Spinnstoffen, Garn oder Cord, die mit Gummi imprägniert, beschichtet, überzogen oder laminiert sind, wenn Gummi den Hauptbestandteil darstellt (s. 22.19.0)
– Herstellung von mit Textilien lediglich verstärkten Platten und Matten aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff (s. 22.19.0, 22.21.0)
– Herstellung von Metallgeweben (s. 25.93.0)