Diese Unterklasse umfasst: – Verlegen von Zeitungen, einschließlich Werbezeitungen, die mindestens viermal pro Woche erscheinen. Diese können in gedruckter oder in elektronischer Form (einschließlich Internet) veröffentlicht werden.
Diese Unterklasse umfasst nicht: – Tätigkeiten von Korrespondenz- und Nachrichtenbüros (s. 63.91.0)
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