Gebäude für die Eingliederung Behinderter sind Nichtwohngebäude, in denen Behinderte untergebracht, verpflegt und betreut werden. Sie tragen von der baulichen Anlage und Ausstattung den besonderen Bedürfnissen der Behinderten Rechnung und sollen ihre Rehabilitation ermöglichen bzw. durch entsprechende Ausbildung die Voraussetzung für eine Rehabilitation schaffen. Hierzu gehören: Ausbildungsheime für Körperbehinderte 18) Behindertenheime 18) Beobachtungsheime 18) Blindenheime 18) Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter 18) Gehörlosenheime 18) Heime für Gehörlose 18) Heime für Behinderte 18) Heime für geistig Behinderte 18) Heime für Körperbehinderte 18) Heime von Unterrichtsanstalten für Behinderte 18) Heime zur Eingliederung Behinderter 18) Heime zur Eingliederung geistig Behinderter 18) Pflegeheime 18) Sonderheime 18) Sprach-Heilheime 18) Stifte 18) Taubstummenheime 18)
Hierzu gehören nicht: Rehabilitationskrankenhäuser (s. 7151 1) Altenpflege- und -krankenheime (s. 7151 3) Schulgebäude von Unterrichtsanstalten für Behinderte (s. 7159 2) ---------- 18) Soweit Anstaltsgebäude für die Eingliederung Behinderter.
Gebäude für die Eingliederung Behinderter