Einrichtungen für die Pflege Behinderter dienen der umfassenden Betreuung und Versorgung pflegebedürftiger behinderter Menschen. Sie sind nach Bau, Ausstattung und Personalbesetzung darauf ausgerichtet, verbliebene Kräfte der Behinderten mit ärztlicher Hilfe zu erhalten sowie eine Besserung des Allgemeinzustandes insbesondere durch aktivierende Pflege herbeizuführen. Hierzu gehören: Behindertenheime 19) Einrichtungen zur Pflege Behinderte 19) Gehörlosenheime 19) Heime für Gehörlose 19) Heime für geistig Behinderte 19) Heime für Körperbehinderte 19) Hirnverletztenheime 19) Invalidenhäuser 19) Invalidenheime 19) Pflegeheime 19) Stifte 19) Taubstummenheime 19)
Hierzu gehören nicht: Wohnheime für Behinderte (s. 7117 80) Heilanstalten (s. 7151 1) ---------- 19) Soweit Anstaltsgebäude für die Pflege Behinderter.
Gebäude für die Pflege Behinderter