Heime von Unterrichtseinrichtungen sind zur Unterbringung von Lernenden einer bestimmten Unterrichtsanstalt bestimmt. Sie sind der Einrichtung unmittelbar angeschlossen. Hierzu gehören: Heime 24) von: allgemeinbildenden Schulen, berufsbildenden Schulen, betrieblichen Fortbildungsstätten, Familienbildungsstätten, Jugendbildungsstätten, Klosterschulen, sonstigen Ausbildungsstätten Internatsgebäude 24) Konvikte 24) Schülerheime 24) Stifte 24) Hierzu gehören: 24) Soweit Heime von Unterrichtseinrichtungen für Nichtbehinderte.
Hierzu gehören nicht: Wohnheime für Schüler (s. 7117 10) Wohnheime für Auszubildende (s. 7117 40) Heime von Unterrichtsanstalten für Behinderte (s. 7151 2) Internatsschulgebäude (s. 7159 2) ---------- 24) Soweit Heime von Unterrichtsanstalten für Nichtbehinderte.
Heime von Unterrichtseinrichtungen (ohne solche für Behinderte)