Landwirtschaftliche Betriebsgebäude sind Nichtwohngebäude, die überwiegend gärtnerischen, land-, forst-, tier- und fischereiwirtschaftlichen Zwecken dienen, z.B. der Unterbringung von Vieh, Vorräten, Maschinen, Geräten, Vor- und Enderzeugnissen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Hierzu zählen auch landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit Wohnungen. Hierzu gehören: Almhütten 34) Garagengebäude 34) Gewächshäuser 34) Hallen 34) Kellerei- und Keltereigebäude von Winzern Lagergebäude,-hallen 34) Remisen 34) Scheunen Stallgebäude 34) Warenlagergebäude 34) Winzergebäude 34)
Hierzu gehören nicht: Bauern - und Kleinsiedlungshäuser als Wohngebäude (s. 7111) Büro- und Verwaltungsgebäude (s. 7153) Sägewerke, Mühlen u.a. Gebäude von landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieben (s. 7157) Kühlhäuser, Getreidesilos u. ä. Warenlagergebäude (s. 7157 3) Gebäude für Tier- und Pflanzenhaltung in zoologischen und botanischen Gärten (s. 7159 57) Schuppen u.a. behelfsmäßige Nichtwohnbauten (s. 7170 00) Türme u. a. freistehende selbständige Konstruktionen (s. 7190 00) ---------- 34) Soweit landwirtschaftliche Betriebsgebäude.
Landwirtschaftliche Betriebsgebäude