Hierzu gehören: Blockstellengebäude 50)) Fernsehsendehäuser Fernsehtürme als Gebäude Lokomotivhallen 50) Postverteilzentren 50) Rundfunksendehäuser Sendehäuser Sendetürme Stationsgebäude 50) Stellwerksgebäude 50) Telefonhäuschen Waggonhallen 50) Verkehrsgebäude 50)
Hierzu gehören nicht: Büro- und Verwaltungsgebäude (s. 7153 ) ---------- 50) Soweit sonstige Verkehrsgebäude der Bahn und Post
Sonstige Verkehrsgebäude der Bahn, Post und Telekommunikation