Gaststättengebäude ohne Beherbergung sind Nichtwohngebäude, in denen primär Speisen und Getränke an jedermann ausgegeben werden. Eine Möglichkeit zur Übernachtung für die Gäste besteht in ihnen nicht. Hierzu gehören: Autobahnrasthäuser 53) Bars Gebäude, die der Bewirtung dienen 53) Berghütten 53) Caféhäuser Eisdielengebäude Gasthäuser 53) Gasthöfe 53) Gaststätten 53) Gastwirtschaften 53) Hütten 53) Imbisshallen 53) Kaffeehäuser Milchbars und -hallen Nightclubs Rasthäuser 53) Raststätten 53) Restaurants 53) Skihütten 53) Strandbadgebäude als Restaurations- und Aufenthaltsgebäude Tanzgebäude Trinkhallen Vereinsgebäude 53) Wirtschaftsgebäude 53)
Hierzu gehören nicht: Hotels, Gasthöfe, Fremdenheime, Pensionen (s. 7157 50) Filmtheater, Spielbanken u. ä. Gebäude für Unterhaltungszwecke (s. 7157 91) Imbisshallen als behelfsmäßige Nichtwohnbauten (s. 7170 00) ---------- 53) Soweit Gaststättengebäude ohne Beherbergung.
Gaststättengebäude ohne Beherbergung