Medizinische Behandlungsinstitute, Gebäude für Heilbäder oder die Gesundheitspflege sind Nichtwohngebäude, in denen häufig mit besonderen technischen Betriebseinrichtungen angestrebt wird, durch ambulante Hilfeleistung von Ärzten oder anderen ausgebildeten Personen Krankheiten, Leiden und Körperschäden festzustellen, zu lindern oder zu heilen. Eine stationäre Behandlung erfolgt in ihnen nicht. Hierzu gehören: Arztpraxisgebäude Badegebäude und -häuser 60) Behandlungsinstitutsgebäude Bestrahlungsinstitutsgebäude Gemeindepflegestationen Gesundheitsamtsgebäude Hochschulkliniken als Polikliniken Hygieneinstitutsgebäude Inhalatoriumsgebäude Kaltwasserkuranstaltsgebäude Massageinstitutsgebäude Medikomechanische Behandlungsgebäude Medizinische Bädergebäude Medizinische Behandlungsgebäude Orthopädische Behandlungsgebäude Poliklinikgebäude Quellengebäude für Heilzwecke Rettungsstationsgebäude Saunagebäude Sportärztliche Untersuchungs- und Beratungsstellen Tierarztpraxen Thermalbadgebäude Untersuchungsanstaltsgebäude (bakteriologische, medizinische) Wannenbädergebäude 60) Zentralinstitute des Bluttransfusionswesens
Hierzu gehören nicht: Ferien- und Erholungsheime (s. 7151 65) Gymnastikgebäude, Schwimmbäder und -hallen als Sportgebäude (s. 7159 8) ---------- 60) Soweit medizinische Behandlungsinstitute, Gebäude für Heilbäder oder die Gesundheitspflege.
Medizinische Behandlungsinstitute, Gebäude für Heilbäder oder die Gesundheitspflege