Freizeit- und Gemeinschaftshäuser (7159 91 bis 7159 97) sind Nichtwohngebäude, in denen Personen Gelegenheit zur Freizeitbetätigung, Entspannung, Bildung und/oder zur Pflege des Gemeinschaftslebens geboten wird. In ihnen findet eine Übernachtung der Besucher nicht statt. Freizeit- und Gemeinschaftshäuser werden grundsätzlich nicht aus kommerziellen Gründen unterhalten, sondern es handelt sich hierbei in der Regel um Einrichtungen kommunaler oder freier Träger.
Andere Nichtwohngebäude, a. n. g.