Freistehende selbständige Konstruktionen sind selbstständig benutzbare Hochbauten, die nicht dafür bestimmt sind, von Menschen betreten zu werden, und/oder keinen Nutzraum enthalten.
Nicht zu den freistehenden selbständigen Konstruktionen zählen Bauwerke, die nicht selbständig benutzbar sind, ferner Hochbahnkonstruktionen, Freileitungen, Freileitungsmasten u. ä. Bauwerke.
Hierzu gehören:
Biogasanlagen, die nur Biogas erzeugen 66)
Denkmäler 66)
Freistehende selbständige Konstruktionen
Gasbehälter, oberirdisch 66)
Hochbehälter 66)
Industrieöfen 66)
Kesselanlagen 66)
Kraftstofflager, oberirdisch 66)
Produktionsanlagen 66)
Raffinerien 66)
Silos 66)
Schornsteine
Statuen
Tanklager, oberirdisch
Türme 66)
Hierzu gehören nicht:
Wohngebäude (s. 711)
Unterkünfte (s. 713)
Nichtwohngebäude (s. 715)
Behelfsmäßige Nichtwohnbauten (s. 717)
Fernmeldeleitungen, Fernmelde-, Radar-, Fernsehmaste u.a. Tiefbauten der Freileitungen, Maste, Umspannwerke u. a. Tiefbauten für die Telekommunikation (s. 7519 00)
Elektrizitätsverteilung (s. 7532 00)
Biogasanlagen, die Elektrizität erzeugen (s. 7531 00)
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66) Soweit freistehende selbständige Konstruktionen.