Hierzu zählen alle Tiefbauten (ohne Tunnel, Brücken, Hochbahnkonstruktionen), die dem Schienenverkehr dienen. Zum Bauwerk gehören: Gleis- und Schienenanlagen, Dämme, Gräben, Böschungsbefestigungen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Oberleitungen, Beleuchtungs- und Signalanlagen. Hierzu gehören: Abstellgleisanlagen Bahnsteige Bahnsteigunter- und -überführungen (unter 2m lichter Weite) Eisenbahngleisanlagen Gleisanlagen Rangiergleisanlagen Schienenwege S-Bahntiefbauten Straßenbahntiefbauten U-Bahntiefbauten Weichenanlagen
Hierzu gehören nicht: Verkehrsgebäude (s. 7157 4) Tunnel für Schienenbahnen (s. 7514 70) Brücken für Schienenbahnen, Hochbahnkonstruktionen (s. 7515 70)
Bahnkörper u.a. Tiefbauten für Schienenbahnen (ohne Tunnel, Brücken, Hochbahnkonstruktionen)