Dieses sind Überführungen eines land- oder forstwirtschaftlichen Wirtschaftsweges über einen anderen Verkehrsweg, über ein Gewässer oder eine Erdmulde mit einer lichten Weite zwischen den beiden Widerlagern von 2 und mehr Metern Hierzu gehören: Brücken von land- und forstwirtschaftlichen Wegen
Hierzu gehören nicht: Überführungen unter 2 Meter lichter Weite von land- und forstwirtschaftlichen Wegen (s. 7511 50)
Brücken von land- und forstwirtschaftlichen Wegen