Wasserstraßen im Sinne dieser Systematik sind alle schiffbaren Flüsse, Kanäle u. Ä.., die dem allgemeinen Schiffverkehr dienen; ferner Seewasserstraßen. "Seewasserstraßen sind die Flächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres." (Bundeswasserstraßengesetz vom 2. April 1968). Zur Binnenwasserstraße gehören auch die Uferbefestigungen, Treidel-, Leinpfade u. Ä.., während Küstenbefestigungen nicht zu den Tiefbauten an Seewasserstraßen gehören. Zu den Wasserstraßen und Häfen gehören auch die Signalanlagen. Hierzu gehören: Bauhäfen Binnenhäfen Binnenseen 3) Häfen Hebewerke 4) Kaianlagen Kanäle 3) Schiffshebewerke Schleusen 4) Schleusenkanäle 4) Schutzhäfen Seen 3) Seehäfen Seewasserstraßen Sicherheitshäfen Speicherbecken 4) Stauanlagen 4) Talsperren 3) Tiefbauten an schiffbaren Binnenseen, Flüssen, Häfen, Kanälen Wehre
Hierzu gehören nicht: Küstenschutz-, Landgewinnungs- u. ä. Tiefbauten (s. 7553 00) Entwässerungsanlagen (je nach Zugehörigkeit) Freibäder an natürlichen Gewässern (s. 7571 50) ---------- 3) Soweit Wasserstraßen. - 4) Soweit von Wasserstraßen.
Wasserstraßen und Häfen