Systematik der Bauwerke, Ausgabe 1978 (SB 1978, Vers. 2014)




7517 Wasserstraßen und Häfen

Wasserstraßen im Sinne dieser Systematik sind alle schiffbaren Flüsse, Kanäle u. Ä.., die dem allgemeinen Schiffverkehr dienen; ferner Seewasserstraßen.

"Seewasserstraßen sind die Flächen zwischen der  Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres." (Bundeswasserstraßengesetz vom 2. April 1968). Zur Binnenwasserstraße gehören auch die Uferbefestigungen, Treidel-, Leinpfade u. Ä.., während Küstenbefestigungen nicht zu den Tiefbauten an Seewasserstraßen gehören.

Zu den Wasserstraßen und Häfen gehören auch die Signalanlagen.

Hierzu gehören:

Bauhäfen
Binnenhäfen
Binnenseen 3)
Häfen
Hebewerke 4)
Kaianlagen
Kanäle 3)
Schiffshebewerke
Schleusen 4)
Schleusenkanäle 4)
Schutzhäfen
Seen 3)
Seehäfen
Seewasserstraßen
Sicherheitshäfen
Speicherbecken 4)
Stauanlagen 4)
Talsperren 3)
Tiefbauten an schiffbaren Binnenseen, Flüssen, Häfen, Kanälen
Wehre
Hierzu gehören nicht:

Küstenschutz-, Landgewinnungs- u. ä. Tiefbauten (s. 7553 00)
Entwässerungsanlagen (je nach Zugehörigkeit)
Freibäder an natürlichen Gewässern (s. 7571 50)


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3) Soweit Wasserstraßen. - 4) Soweit von Wasserstraßen.
SchlüsselTitel
7519Fernmeldeleitungen, Fernmelde-, Radar- und Fernsehmaste u. a. Tiefbauten der Telekommunikation

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Wasserstraßen und Häfen

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