Mit Ausnahme der Gebäude und behelfsmäßigen Nichtwohnbauten zählen hierzu alle Bauwerke, die der Telekommunikation dienen. Hierzu gehören: Fernmeldeleitungen, oberirdisch Fernmeldeleistungen, unterirdisch Fernmeldemaste Fernsehmaste Freileitungen 5) Kabelfernsehleitungen Radarmaste Rohrpostleitungen 5) Schaltanlagen 5) Telefonleitungen Tiefbauten für den Warndienst im Feuer- und Katastrophenschutz
Hierzu gehören nicht: Fernsehtürme u.a. Gebäude der Telekommunikation (s. 7157 47) Tiefbauten für Verkehrssignalanlagen (s. 7511 - 7517) Tiefbauten für die Elektrizitätsverteilung (s. 7532 00) ---------- 5) Soweit Tiefbauten der Telekommunikation
Fernmeldeleitungen, Fernmelde-, Radar- und Fernsehmaste u. a. Tiefbauten der Telekommunikation