Hierzu zählen alle Tiefbauten, die der Lagerung von Kraftstoffen bzw. Gasen dienen, sofern sie nicht als Teil eines Gebäudes anzusehen sind. Hierzu gehören: Gasbehälter 8) (auch angeböscht) Kraftstofflager 8) (auch angeböscht) Tankanlagen 8) Treibstofflager 8) (auch angeböscht)
Hierzu gehören nicht: Oberirdische Kraftstofflager, Gasbehälter u. ä. freistehende selbständige Konstruktionen (s. 7190 00) ---------- 8) Unterirdisch.
Unterirdische Kraftstofflager und Gasbehälter