Hierzu zählen alle Tiefbauten, die der Regulierung oder Verlegung von nicht schiffbaren Flüssen, Bächen, Seen u. ä. Gewässern dienen. Hierzu gehören: Bachbettregulierungen, Bachbettverlegungen, Bachbettverrohrungen Buhnen 11) Dämme 11) Flussbettregulierungen 11) Hochwasserschutzbauten 11) Regelanlagen 11) Stauanlagen und -werke 11) Stauseen 11) Tiefbauten für die Beseitigung von Hochwasserschäden 11) Uferbefestigungen 11) Vorfluter 11) Wasserlaufregulierungsbauten 11) Wehre 11) Wildbachverbauungen
Hierzu gehören nicht: Fischteiche (s. 7555 00) Freibäder an natürlichen Gewässern (s. 7571 50) ---------- 11) Soweit von nicht schiffbaren Gewässern.
Tiefbauten an nicht schiffbaren Gewässern