Hierzu zählen alle Tiefbauten, die unmittelbar Sportzwecken dienen. Gebäude (z. B. Tribünengebäude, Geräte- und Umkleidegebäude), die im Zusammenhang mit diesen Bauwerken errichtet werden, zählen nicht hierzu. Zu den Bauleistungen, die bei der Erstellung von Tiefbauten für Sportzwecke anfallen, zählen nicht Pflanz-, Saat- u. a. gärtnerische Arbeiten.
Sportplätze, Freibäder u. a. Tiefbauten für Sportzwecke