Diese Unterklasse umfasst:
– anderweitig nicht genannte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Unterhaltung und Freizeit (ausgenommen Vergnügungs- und Themenparks):
● Betrieb von Münzspielen
● Tätigkeiten von Freizeit- und Erholungsparks (ohne Unterbringung)
● Betrieb von Verkehrseinrichtungen für Freizeit- und Erholungszwecke, z. B. Yachthäfen
● Betrieb von Skipisten
● Verleih von Ausrüstungen für Vergnügungs- und Freizeitzwecke als Teil von Erholungs- und Freizeitaktivitäten
● Betrieb von Schauen und Messen mit Freizeit- und Erholungscharakter
● Strandaktivitäten, einschließlich Vermietung von Umkleideräumen, Schließfächern, Liegestühlen usw.
● Betrieb von Tanzdielen (ohne Ausschank von Getränken)
– Produktion oder Organisation von Liveveranstaltungen, ohne künstlerische und sportliche Veranstaltungen, mit oder ohne Bereitstellung von Einrichtungen
Diese Unterklasse umfasst nicht:
– Betrieb von Standseilbahnen, Seilschwebebahnen und Skiliften (s. 49.39.9)
– Durchführung von Angeltouren (s. 50.10.0 und 50.30.0),
– Bereitstellung von Plätzen und Einrichtungen für die kurzzeitige Beherbergung von Gästen in Freizeitparks, Erholungsgebieten und auf Campingplätzen (s. 55.30.0)
– Betrieb von Caravanparks und Freizeitcamps, Camps für Fischer und Jäger und Campingplätzen (s. 55.30.0)
– Diskotheken (s. 56.30.2)
– darstellende Kunst, wie Schauspielkunst, Musik und andere Künste und Unterhaltungstätigkeiten, wie Produktion und Aufführung von Theaterstücken, Konzerten, Opern, tänzerischen und sonstigen Bühnendarbietungen, Tätigkeiten von Zirkustruppen (s. Abteilung 90)
– Betrieb von Münzspielautomaten (s. 92.00.1)