Diese Unterklasse umfasst: – Vertretung der Interessen von gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern – Tätigkeiten von Arbeitnehmervereinigungen zur Wahrnehmung der Mitgliederinteressen hinsichtlich der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie zur Durchführung abgestimmter Maßnahmen durch Organisation – Tätigkeiten von auf einzelne Betriebe beschränkten Gewerkschaften, Gewerkschaftsvereinigungen und gewerkschaftlichen Organisationen, die nach fachlichen, regionalen, strukturellen oder anderen Kriterien in Zweiggewerkschaften gegliedert sind
Diese Unterklasse umfasst nicht: – von diesen Vereinigungen durchgeführte Bildungsmaßnahmen (s. Abteilung 85)
Arbeitnehmer- vereinigungen
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