Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003

Klas­si­fi­ka­tions­struk­tur

45 Baugewerbe

Diese Abteilung umfasst vorbereitende Baustellenarbeiten, Hoch- und Tiefbau (darunter spezialisierten Hoch- und Tiefbau), Bauinstallation, sonstiges Ausbaugewerbe sowie die Vermietung von Baumaschinen und –geräten mit Bedienungspersonal. Dazu zählen Neubau, Instandsetzungsarbeiten, An-, Aus- und Umbau und die Errichtung von vorgefertigten Gebäuden oder Bauwerken auf dem Baugelände sowie provisorischer Bauten.
Vorbereitende Baustellenarbeiten (Gruppe 45.1) umfassen den Abbruch von Gebäuden, die Enttrümmerung von Baugrundstücken sowie für den Bau erforderliche Erdbewegungsarbeiten. Einbezogen ist auch die Trassierung und Entwässerung landwirtschaftlicher Nutzflächen. Ebenfalls hier erfasst wird das Aufschließen und Auffüllen von Lagerstätten, das auf Erdbewegungsarbeiten und nicht auf die Gewinnung von Bodenschätzen abzielt.
Hoch- und Tiefbau (Gruppe 45.2) umfasst den Bau von kompletten Wohngebäuden, Bürogebäuden, Geschäftsgebäuden, öffentlichen Gebäuden, Gebäuden der Versorgungswirtschaft, landwirtschaftlichen Gebäuden usw. oder den Bau von Tiefbauten wie Autobahnen, Straßen, Brücken, Tunneln, Bahnverkehrsstrecken, Rollbahnen, Häfen und anderen Wasserbauten, Bewässerungsanlagen, Kanalisation, Industrieanlagen, Rohrleitungen und elektrischen Leitungen, Sportanlagen usw. Diese Arbeiten können auf eigene Rechnung, gegen Entgelt oder auf sonstiger vertraglicher Grundlage durchgeführt werden. Ein Teil der Arbeiten, manchmal auch die gesamte praktische Arbeit, kann von Subunternehmern ausgeführt werden.
Spezialisierter Hoch- und Tiefbau umfasst die Durchführung von Teilarbeiten an Hoch- und Tiefbauten oder die entsprechenden Vorarbeiten. Im Allgemeinen handelt es sich um spezialisierte Tätigkeiten, die besondere Fachkenntnisse bzw. Ausrüstungen erfordern. Dazu zählen Tätigkeiten wie Pfahlgründung, Fundamentarbeiten, Brunnenbau, Rohbau, Betonbau, Maurerarbeiten, Pflasterarbeiten, Gerüstbau, Dachdeckung, Gebäudetrocknung usw. Die Errichtung von Stahlkonstruktionen zählt ebenfalls dazu, sofern die Einzelteile nicht von derselben Einheit hergestellt werden. Die Arbeiten des spezialisierten Hoch- und Tiefbaus werden in der Regel von Subunternehmern ausgeführt, aber insbesondere Instandsetzungsarbeiten werden unmittelbar für den Eigentümer ausgeführt.
Bauinstallation (Gruppe 45.3) umfasst die Installation aller Arten von Anlagen der Versorgungstechnik, die für die Nutzung eines Gebäudes erforderlich sind. Diese Tätigkeiten werden im Allgemeinen auf dem Baugelände ausgeführt, zum Teil können sie jedoch auch in der Werkstatt vorgenommen werden. Dazu zählen Tätigkeiten wie die Installation von Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, Antennen, Alarmanlagen und sonstigen elektrischen Anlagen, Sprinkleranlagen, Aufzügen, Rolltreppen usw. Ferner zählen dazu Abdichtarbeiten gegen Wasser, Wärme- und Schalldämmung, Blecharbeiten, Installation von Beleuchtungs- und Signalanlagen für Straßen, Bahnverkehrsstrecken, Flughäfen, Häfen usw. Dazu gehören auch die entsprechenden Reparaturarbeiten.
Sonstiges Ausbaugewerbe (Gruppe 45.4) beinhaltet Tätigkeiten, die für den Ausbau und die Fertigstellung eines Gebäudes erforderlich sind. Dazu zählen Glaserarbeiten, Putzarbeiten, Maler- und Dekorationsarbeiten, Verlegen von Bodenbelägen wie Fliesen, Parkett, Teppichböden usw. oder Verkleiden von Wänden mit Materialien wie Fliesen, Tapeten usw., Abschleifen von Fußböden, Bautischlerei und Bauschlosserei, Fassadenreinigung usw. Dazu gehören auch die entsprechenden Reparaturarbeiten. Vermietung von Baumaschinen und –geräten mit Bedienungspersonal umfasst die Vermietung von Betonpumpen mit Bedienungspersonal, Kränen mit Kranführer usw.
Diese Abteilung umfasst nicht:
– Anlage und Pflege von Rasen und Gärten (s. 01.41)
– Roden von Flächen zur Urbarmachung (s. 02.01.0)
– Herstellung von Baustoffen (s. Abschnitt C und D)
– Bauarbeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gewinnung von Erdöl und Erdgas stehen (s. 11.20). Der Bau von Gebäuden, Straßen usw. an der Förderstelle wird jedoch weiterhin dieser Abteilung zugeordnet.
– Errichtung oder Installation von Industrieanlagen, (z. B. Installation von Industrieöfen, Turbinen, usw.), (s. Abschnitt DF)
– Errichtung von vollständig vorgefertigten Gebäuden oder Bauwerken aus selbst hergestellten Teilen. Diese Tätigkeit wird, je nach dem vorwiegend verwendeten Material, der entsprechenden Kategorie des Abschnitts D zugeordnet. Wird jedoch vorwiegend Beton verwendet, so wird die Errichtung der Bauwerke weiterhin hier erfasst.
– Einbau von selbst hergestellten Konstruktionsteilen, Fertigbauteilen und Ausbauelementen. Diese Tätigkeit wird gemäß dem verwendeten Material der entsprechenden Kategorie des Abschnitts D zugeordnet. So werden beispielsweise Ausbauelemente aus Holz der Klasse 20.30 (Herstellung von Konstruktionsteilen, Fertigbauteilen, Ausbauelementen und Fertigteilbauten aus Holz) zugeordnet
– Errichtung von Stahl- und Leichtmetallkonstruktionen aus selbst hergestellten Teilen (s. 28.11.1)
– Leistungen von Architektur- und Ingenieurbüros werden der Klasse 74.20 zugeordnet
– Projektleitung (s. 74.20)
– Reinigung von Fenstern; Schornstein- und Kesselreinigung, Gebäudeinnenreinigung usw. (s. 74.70)

Abgrenzung

Kurztitel

Baugewerbe

Mitteltitel

Baugewerbe

Langtitel

Baugewerbe

Ebene

Ebene 3: Abteilung