Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2025

Klas­si­fi­ka­tions­struk­tur

10 Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln

Vorläufige Fassung der Erläuterungstexte (Stand vom 03.07.2025)
Diese Abteilung umfasst die Verarbeitung von Erzeugnissen der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei zu Nahrungs- und Futtermitteln, sowie die Herstellung verschiedener Zwischenerzeugnisse, die nicht unmittelbar Nahrungs- oder Futtermittel sind. Bei der Tätigkeit entstehen häufig mehr oder weniger wertvolle Nebenerzeugnisse (zum Beispiel Häute aus der Schlachtung oder Ölkuchen aus der Ölerzeugung).

Diese Abteilung ist nach Tätigkeiten gegliedert, die sich auf verschiedene Arten von Erzeugnissen beziehen: Fleisch, Fisch, Obst und Gemüse, Fette und Öle, Milcherzeugnisse, Kornmühlenerzeugnisse, Futtermittel und sonstige Nahrungsmittel. Die Produktion kann sowohl auf eigene Rechnung als auch für Dritte erfolgen, wie z. B. bei Lohnschlachtungen.

Einige Tätigkeiten gelten als Herstellung von Waren, auch wenn im eigenen Laden der herstellenden Einheit Einzelhandel mit den Waren betrieben wird (zum Beispiel solche Tätigkeiten, die von Bäckereien, Konditoreien und Fleischereifachgeschäften usw. ausgeübt werden, die ihre eigene Produktion verkaufen). Handelt es sich hingegen um eine minimale Verarbeitung, die nicht zu einer wirklichen Umwandlung führt, wird die Einheit in Abschnitt G zugeordnet.
Diese Abteilung umfasst ferner die Herstellung von Flüssigkeiten, die als Lebensmittel gelten oder bei denen ähnliche Herstellungsverfahren angewandt werden (z. B. Milch und Fruchtsäfte oder -konzentrate).
Diese Abteilung umfasst nicht die Zubereitung von Speisen zum sofortigen Verzehr, siehe Abteilung 56.

Abgrenzung

Ebene

Ebene 2: Abteilung