Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2025

Klas­si­fi­ka­tions­struk­tur

46 Großhandel

Vorläufige Fassung der Erläuterungstexte (Stand vom 03.07.2025)
Diese Abteilung umfasst den Großhandel mit materiellen Waren auf eigene Rechnung oder im Lohnauftrag (Handelsvermittlung) und zwar sowohl Binnengroßhandel (im Inland) als auch internationalen Großhandel (Import/Export), einschließlich über das Internet.

Großhandel auf eigene Rechnung bedeutet, das Eigentum an den gehandelten Waren zu übernehmen, bis das Eigentum auf die Kundschaft übergeht. Im Falle des Transithandels werden die Waren von einer Käuferin oder einem Käufer in Auftrag gegeben, während des Transports übernimmt die vermittelnde Einheit jedoch das Eigentum an den Waren; beide Fälle werden jedoch auf die gleiche Weise klassifiziert (Gruppen 46.2 bis 46.9).

Diese Abteilung umfasst die Großhandelsvermittlung (Gruppe 46.1), den Fachgroßhandel (Gruppen 46.2 bis 46.8) und den Großhandel ohne ausgeprägten Schwerpunkt (Gruppe 46.9); eine Ausnahme bildet die Klasse 46.39, die den Großhandel mit Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren ohne ausgeprägten Schwerpunkt umfasst.

Die Regeln für die Definition des Fachgroßhandels und des Großhandels ohne ausgeprägten Schwerpunkt sind in den Absätzen xx– der einführenden Leitlinien beschrieben.
Diese Abteilung umfasst ferner: - Großhandel mit Kraftwagen und Krafträdern, Kraftfahrzeugteilen, -ausrüstung und -zubehör - Transithandel
Diese Abteilung umfasst nicht:
- Elektrizitätshandel, siehe 35.15.0
- Handel mit gasförmigen Brennstoffen für die Energieversorgung durch Rohrleitungen, siehe 35.23.0
- Vermietung und Leasing von Waren, siehe Abteilung 77
- Verpacken von festen Waren und Abfüllen von flüssigen oder gasförmigen Gütern, einschließlich Mischen und Filtern für Dritte, siehe 82.92.0

Abgrenzung

Ebene

Ebene 2: Abteilung