Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2025
Klassifikationsstruktur
Klassifikationsstruktur überspringen58.12.0 Verlegen von Zeitungen
Detailinformationen
Vorläufige Fassung der Erläuterungstexte (Stand vom 03.07.2025)
Diese Unterklasse umfasst:
- Verlegen von Zeitungen
Alle möglichen Formen des Verlegens (in gedruckter, digitaler, analoger oder sonstiger Form) werden berücksichtigt.
ANWENDUNGSREGEL
Zeitungen (einschließlich Werbezeitungen) sollten unter redaktioneller Verantwortung und Kontrolle stehen, mindestens viermal wöchentlich erscheinen oder regelmäßig aktualisiert werden, hauptsächlich aus literarischen Werken journalistischer Art mit Nachrichtenbezug bestehen, und dem Zweck dienen, die breite Öffentlichkeit zu informieren. Wird das Produkt sowohl in gedruckter als auch in elektronischer Form veröffentlicht, so wird die Häufigkeit der Veröffentlichung auf der Grundlage der Erscheinungshäufigkeit der gedruckten Version beurteilt.
- Verlegen von Zeitungen
Alle möglichen Formen des Verlegens (in gedruckter, digitaler, analoger oder sonstiger Form) werden berücksichtigt.
ANWENDUNGSREGEL
Zeitungen (einschließlich Werbezeitungen) sollten unter redaktioneller Verantwortung und Kontrolle stehen, mindestens viermal wöchentlich erscheinen oder regelmäßig aktualisiert werden, hauptsächlich aus literarischen Werken journalistischer Art mit Nachrichtenbezug bestehen, und dem Zweck dienen, die breite Öffentlichkeit zu informieren. Wird das Produkt sowohl in gedruckter als auch in elektronischer Form veröffentlicht, so wird die Häufigkeit der Veröffentlichung auf der Grundlage der Erscheinungshäufigkeit der gedruckten Version beurteilt.
Diese Unterklasse umfasst ferner:
- Verlegen von Werbezeitungen
Diese Unterklasse umfasst nicht:
- Produktion von Fernseh- oder Videonachrichtensendungen, siehe 59.11.2
- Tätigkeiten von Nachrichtenagenturen, siehe 63.31.0
- Tätigkeiten von Fotojournalistinnen und -journalisten, die ihre selbst erstellten Inhalte nicht selbst veröffentlichen, siehe 74.20.1
- Tätigkeiten von Journalistinnen und Journalisten, deren Inhalte von Dritten veröffentlicht werden, siehe 90.11.3
- Produktion von Fernseh- oder Videonachrichtensendungen, siehe 59.11.2
- Tätigkeiten von Nachrichtenagenturen, siehe 63.31.0
- Tätigkeiten von Fotojournalistinnen und -journalisten, die ihre selbst erstellten Inhalte nicht selbst veröffentlichen, siehe 74.20.1
- Tätigkeiten von Journalistinnen und Journalisten, deren Inhalte von Dritten veröffentlicht werden, siehe 90.11.3
Abgrenzung
- 59.11.2 Herstellung von sonstigen Videofilmen, von Filmen und Fernsehprogrammen
- 74.20.1 Fotografie
- 90.11.3 Journalismus
Gegenüberstellung
wz2025 ⇄ wz2008
wz2025 - wz2008
| wz2025 | Inhalt | wz2008 | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Typ | Schlüssel | Titel | Typ | Schlüssel | Titel | |
| 58.12.0 | Verlegen von Zeitungen | 58.13.0 | Verlegen von Zeitungen | |||
wz2025 ⇄ gp2019a
wz2025 - gp2019a
| wz2025 | Inhalt | gp2019a | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Typ | Schlüssel | Titel | Typ | Schlüssel | Titel | |
| 58.12.0 | Verlegen von Zeitungen | - | ||||
Stichwörter
- Internet Portale (Online-Veröffentlichung von Zeitungen)
- Sonntagszeitungen, Verlag
- Tageszeitungen, Verlag
- Verlag von Tageszeitungen
- Verlag von Wochen- und Sonntagszeitungen
- Verlegen einer Zeitung über das Internet
- Verlegen von Anzeigenblättern, mindestens viermal wöchentliches Erscheinen
- Verlegen von Werbezeitungen, mindestens viermal wöchentliches Erscheinen
- Verlegen von Zeitungen
- Wochen- und Sonntagszeitungen, Verlag
- Zeitungen (Tageszeitungen), Verlag
- Zeitungen (Wochen- und Sonntagszeitungen), Verlag
- Zeitungsverlag (Tageszeitungen)
- Zeitungsverlag (Wochenzeitung, Sonntagszeitung)
Ebene
Ebene 5: Unterklasse
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