Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2025

Klas­si­fi­ka­tions­struk­tur

64 Erbringung von Finanzdienstleistungen

Vorläufige Fassung der Erläuterungstexte (Stand vom 03.07.2025)
Diese Abteilung umfasst das Hereinnehmen und Bereitstellen von Finanzmitteln, die nicht zur Finanzierung von Versicherungen oder Pensionskassen und -fonds oder der gesetzlichen Sozialversicherung dienen.
Diese Abteilung umfasst ferner das Halten von finanziellen Vermögenswerten (wie z. B. Tätigkeiten von Beteiligungsgesellschaften und Finanzierungs-Conduits und die Tätigkeiten von Treuhand- und sonstigen Fonds sowie ähnlichen Finanzinstitutionen), die nach dem WZ-Grundsatz hinsichtlich der Erfassung der wirtschaftlichen Produktion keine Tätigkeiten sind. Einheiten, die den Gruppen 64.2 und 64.3 zugeordnet sind, haben in der Regel keine Einnahmen aus dem Verkauf von Produkten und beschäftigen kein Personal (siehe Abschnitte xx– der Einführung); sie sind in die WZ eingegliedert um die Klassifizierung von Einheiten in statistischen Unternehmensregistern zu erleichtern.
Diese Abteilung umfasst nicht die Tätigkeiten von Fördereinrichtungen für die wirtschaftliche Entwicklung durch langfristige Investitionen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene, sofern sie dem Staat bei der Erfüllung seines Auftrags zum Gemeinwohl dienen, siehe 84.130.

Abgrenzung

Ebene

Ebene 2: Abteilung