Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2025

Klas­si­fi­ka­tions­struk­tur

G HANDEL

Vorläufige Fassung der Erläuterungstexte (Stand vom 03.07.2025)
Dieser Abschnitt umfasst den Groß- und Einzelhandel (d. h. den Verkauf ohne Weiterverarbeitung bzw. Veränderung) mit materiellen Waren aller Art, sowie die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Handelswaren. Waren sind physische, hergestellte Objekte, für die eine Nachfrage besteht, an denen Eigentumsrechte begründet werden können und deren Eigentum durch Transaktionen auf Märkten von einer Einheit auf eine andere übertragen werden kann. Dies steht im Einklang mit den Definitionen und Konzepten, die im Bereich der Zahlungsbilanz, der G20-Taskforce für digitale Wirtschaft, dem Handbuch zur Messung des digitalen Handels usw. verwendet werden.

Groß- und Einzelhandel sind die letzten Schritte im Vertrieb von Handelswaren. Hierfür werden unterstützende Tätigkeiten (siehe einführende Leitlinien, Kapitel xx) durchgeführt, die eine Reihe im Zusammenhang mit dem Handel üblicher Vorgänge (oder Handhabungen) umfassen, ohne dass die Waren weiterverarbeitet bzw. verändert werden. Diese Vorgänge (oder Handhabungen) umfassen z. B. das Sortieren, Klassifizieren und Zusammenstellen von Waren, das Mischen oder Vermengen von Waren (z. B. Sand), das Abfüllen in Flaschen (mit oder ohne vorherige Flaschenreinigung), das Verpacken, Auspacken und Umpacken zur Verteilung in kleinere Mengen, sowie die Lagerung (auch tiefgefroren oder gekühlt). Sofern diese Tätigkeiten nicht als im Zusammenhang mit dem Handel übliche Vorgänge (oder Handhabungen) durchgeführt werden, können sie als Haupt-, Neben- oder Hilfstätigkeiten in anderen Abschnitten der WZ ausgeübt werden.

Die Unterscheidung zwischen Abteilung 46 (Großhandel) und Abteilung 47 (Einzelhandel) erfolgt durch die Art der Kundschaft.

Großhandel umfasst den Weiterverkauf von neuen und gebrauchten Waren an Einzelhändlerinnen und -händler, an Unternehmen (B2B, z. B. an Industrie, Körperschaften, gewerbliche und berufliche Nutzerinnen und Nutzer) oder an andere Großhändlerinnen und -händler, sowie die Handelsvermittlung bzw. den Kaufabschluss auf Rechnung solcher Auftraggebenden. Die typischen Einheiten des Großhandels sind diejenigen, die das Eigentum an den von ihnen gehandelten Waren übernehmen. Dazu zählen z. B. Betriebe der Zulieferindustrie, des Imports und Exports, Einkaufsgenossenschaften sowie Verkaufsniederlassungen und -büros (jedoch keine Ladengeschäfte), die von Hersteller- oder Bergbaubetrieben getrennt von ihren Betriebsanlagen eingerichtet werden, um ihre Produkte zu vermarkten und die nicht nur Bestellungen für Direktlieferungen aus ihren Betrieben abwickeln. Ferner zählen dazu Waren- und Rohstoffmaklerinnen und -makler, Kommissionärinnen und Kommissionäre, Handelsvertreterinnen und -vertreter sowie Einkäuferinnen und Einkäufer. Übernehmen Großhändlerinnen bzw. -händler nicht das Eigentum an den gehandelten Waren, werden sie der Gruppe 46.1 zugeordnet. Übernehmen Großhändlerinnen bzw. -händler das Eigentum an den Waren, auch wenn sie im Auftrag Dritter handeln, werden sie in die Gruppen 46.2 bis 46.9 klassifiziert.

Die Tätigkeit des Großhandels besteht in der Regel darin, Waren in großen Mengen zusammenzustellen, zu sortieren und zu klassieren, auszupacken, umzupacken und in kleineren Mengen weiterzuverteilen (z. B. für Arzneimittel), Waren zu lagern, zu kühlen, auszuliefern und aufzustellen, für ihre Kundschaft Werbung zu betreiben und Etiketten zu gestalten.

Einzelhandel umfasst den Wiederverkauf von neuen und gebrauchten Waren an private Haushalte für den privaten Gebrauch oder Verbrauch, unabhängig vom Vertriebsweg, d. h. in Verkaufsräumen, Kaufhäusern, an Verkaufsständen, durch Versandhäuser, Haustürverkauf, Straßenhandel, Verbrauchergenossenschaften, Auktionshäusern usw. Dazu gehört auch der Verkauf von Waren in Ausstellungsräumen (in denen die ausgestellten Waren gekauft werden können), in temporären Verkaufsstellen (z. B. Pop-up-Stores) sowie in automatisierten Einzelhandelsgeschäften.

Die meisten Einzelhändlerinnen und -händler erwerben das Eigentum an den von ihnen verkauften Waren, einige agieren aber auch als Handelsvertretung für Auftraggebende und verkaufen entweder auf Konsignations- oder auf Kommissionsbasis. Übernehmen Einzelhändlerinnen und -händler nicht das Eigentum an den gehandelten Waren, werden sie der Gruppe 47.9 zugeordnet. Übernehmen Einzelhändlerinnen und -händler das Eigentum an den Waren, auch wenn sie im Auftrag Dritter handeln, werden sie in die Gruppen 47.1 bis 47.8 klassifiziert.

Die WZ unterscheidet auf Gruppen- und Klassenebene nicht zwischen Einzelhandel in Geschäften und Online-Einzelhandel. Die meisten Tätigkeiten des Einzelhandels finden sowohl im Ladengeschäft, wie auch online statt (sowie über andere Vertriebswege), und es ist schwierig, zwischen den beiden Vertriebs-/Verkaufswegen auf Grundlage der überwiegenden Verkaufsmethode zu unterscheiden. Der jeweilige Anteil des Online- und des Ladenhandels kann im Laufe der Zeit schwanken, was die Stabilität der Klassifizierung beeinträchtigt. Das wichtigste Klassifizierungskriterium für den Einzelhandel in der WZ basiert auf dem, was verkauft wird, und nicht auf dem Verkaufskanal.

Der Einzelhandel über den Versandhandel oder das Internet wird nach der Art der verkauften Waren klassifiziert.

Die Unterscheidung zwischen Groß- und Einzelhandel beruht nicht auf der Menge der verkauften Waren, da der Großhandel auf der Basis von Stückzahlen und der Einzelhandel auf der Basis von Mengen erfolgen kann. Der Hauptunterschied zwischen Groß- und Einzelhandel liegt vielmehr in der Art der Kundschaft. Beim Großhandel besteht die Kundschaft in der Regel aus anderen Unternehmen, während im Einzelhandel in der Regel an Endverbraucherinnen und -verbraucher, private Haushalte verkauft wird. Wenn Händlerinnen und Händler ohne Unterscheidung sowohl an Unternehmen als auch an Endverbraucherinnen und -verbraucher verkaufen und es praktisch unmöglich ist, die Art der Mehrheit der Kundschaft zu unterscheiden, wird empfohlen, die verkaufenden Einheiten dem Einzelhandel zuzuordnen.

Das Mischen von Getränken durch die herstellende oder eine auftragnehmende Einheit wird der Herstellung von Waren zugerechnet (Abschnitt C). Werden dabei im Zusammenhang mit dem Handel übliche Vorgänge (oder Handhabungen) durchgeführt, gilt dies als Hilfstätigkeit und wird in Abschnitt G klassifiziert.
Dieser Abschnitt umfasst ferner: - Transithandelstätigkeiten, die darin bestehen, Waren zu kaufen und sie von einem Zollgebiet in ein anderes zu transportieren. Der Transithandel stellt ein Dreiecksgeschäft dar, in dem die Transithändlerinnen und -händler Export- und Importgeschäfte zwischen zwei oder mehr Ländern jenseits ihrer eigenen Wirtschaftsgebiete durchführen. Die Transithändlerinnen und -händler übernehmen während des Transports das Eigentum an der Ware (im Gegensatz zu vermittelnden Einheiten, die kein Eigentum an den zwischengeschalteten Waren erwerben) - Vermittlungstätigkeiten für den Einzelhandel mit und ohne ausgeprägten Schwerpunkt, siehe 47.9 - Verkauf von Lebensmitteln und Getränken durch Verkaufsautomaten oder automatisierte Verkaufsstellen
Dieser Abschnitt umfasst nicht:
- Elektrizitätshandel, siehe 35.15.0
- Handel mit gasförmigen Brennstoffen für die Energieversorgung durch Rohrleitungen, siehe 35.23.0
- Handel mit digitalen Gütern, Streaming und Downloads von Inhalten auf digitalen Plattformen (z. B. E-Books und Audio-Dateien), siehe Abschnitt J
- Wiederverkauf von Prepaid-Telefonkarten und -Dienstleistungen, siehe 61.20.0
- Reparatur und Instandhaltung von Kraftwagen und Krafträdern, siehe Abteilung 95
- Genossenschaften; diese werden nach ihrer überwiegenden Tätigkeit klassifiziert

Abgrenzung

Ebene

Ebene 1: Abschnitt