Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2025
Klassifikationsstruktur
Klassifikationsstruktur überspringen58 Verlagswesen
Detailinformationen
Vorläufige Fassung der Erläuterungstexte (Stand vom 03.07.2025)
Diese Abteilung umfasst das Verlegen von Büchern, Broschüren, Prospekten, Wörterbüchern, Enzyklopädien, Atlanten, Karten und Diagrammen; das Verlegen von Zeitungen, Zeitschriften und Fachzeitschriften; das Verlegen von Verzeichnissen und Adressenlisten sowie sonstige Verlagstätigkeiten (einschließlich Verlegen von Software).
Unter Verlegen versteht man den Erwerb von Urheberrechten an Inhalten (Informationsprodukten) und die Bereitstellung dieser Inhalte für die Allgemeinheit durch die Durchführung (oder Veranlassung) der Vervielfältigung und Verbreitung dieser Inhalte in verschiedenen Formen. Verlage können nur veröffentlichen und anderen Lizenzen für die Verbreitung ihrer Inhalte erteilen, oder sie können von ihnen erstellte oder in ihrem Besitz befindliche Inhalte veröffentlichen und verbreiten. Dieser Abschnitt umfasst alle möglichen Formen des Verlegens (in gedruckter, digitaler, analoger oder sonstiger Form) sowie Tätigkeiten des Selbstverlags, außer dem Veröffentlichen von Filmen und Musik.
Diese Abteilung umfasst das Streaming von Inhalten (z. B. von Software und Büchern) durch die Herausgebenden der Inhalte.
Unter Verlegen versteht man den Erwerb von Urheberrechten an Inhalten (Informationsprodukten) und die Bereitstellung dieser Inhalte für die Allgemeinheit durch die Durchführung (oder Veranlassung) der Vervielfältigung und Verbreitung dieser Inhalte in verschiedenen Formen. Verlage können nur veröffentlichen und anderen Lizenzen für die Verbreitung ihrer Inhalte erteilen, oder sie können von ihnen erstellte oder in ihrem Besitz befindliche Inhalte veröffentlichen und verbreiten. Dieser Abschnitt umfasst alle möglichen Formen des Verlegens (in gedruckter, digitaler, analoger oder sonstiger Form) sowie Tätigkeiten des Selbstverlags, außer dem Veröffentlichen von Filmen und Musik.
Diese Abteilung umfasst das Streaming von Inhalten (z. B. von Software und Büchern) durch die Herausgebenden der Inhalte.
Diese Abteilung umfasst nicht die Produktion von Spielfilmen, Videos und Filmen, das Verlegen von Musik und die Herstellung von Originaltonaufnahmen, siehe Abteilung 59
Ausgenommen sind ferner der Erwerb von Rechten von Verlagen für die Ausstrahlung und Verbreitung von Inhalten (siehe Abteilung 60), Tätigkeiten der Computerprogrammierung (siehe Abteilung 62), das Druckwesen (siehe Gruppe 18.1) und die Massenvervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern (siehe 18.20.0).
Ausgenommen sind ferner der Erwerb von Rechten von Verlagen für die Ausstrahlung und Verbreitung von Inhalten (siehe Abteilung 60), Tätigkeiten der Computerprogrammierung (siehe Abteilung 62), das Druckwesen (siehe Gruppe 18.1) und die Massenvervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern (siehe 18.20.0).
Abgrenzung
- 18.1 Herstellung von Druckerzeugnissen
- 18.20.0 Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern
- 59 Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik
- 60 Rundfunkveranstalter, Nachrichtenagenturen und sonstige Verbreitung von Medieninhalten
- 62 Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie
Ebene
Ebene 2: Abteilung
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