Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2025

Klas­si­fi­ka­tions­struk­tur

61 Telekommunikation

Vorläufige Fassung der Erläuterungstexte (Stand vom 03.07.2025)
Diese Abteilung umfasst:
- Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen, d. h. die Übertragung von Sprache, Daten, Text, Ton und Bild. Die Übertragungseinrichtungen können auf einer einzigen oder mehreren Technologien beruhen. Den in dieser Abteilung aufgeführten Tätigkeiten ist gemeinsam, dass zwar Inhalte übertragen, aber keine Inhalte hergestellt oder überarbeitet werden. Im Falle der Übertragung von Fernsehsignalen kann es sich auch um die Bündelung und Einteilung ganzer Fernsehprogramme (hergestellt gemäß Abteilung 60) zu Programmpaketen handeln
- Erbringung von Dienstleistungen für Machine-to-Machine-Kommunikation (automatisierter Informationsaustausch zwischen Endgeräten)
- Übertragung von Audio- oder Videodaten, ohne die Rechte an den Audio- oder Videoinhalten erworben zu haben
Diese Abteilung umfasst nicht:
- Produktion und Nachbearbeitung von Spielfilmen, audiovisuellen Medien, Fernsehprogrammen und Tonträgern, einschließlich Dienstleistungen der Konvertierung von Audio- und Videoinhalten in Streaming-Formate, siehe Abteilung 59
- Tätigkeiten von Rundfunkveranstaltern und Erbringung von Audio- und Video-Streaming- oder -Download-Diensten, siehe Abteilung 60

Abgrenzung

Ebene

Ebene 2: Abteilung