Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2025

Klas­si­fi­ka­tions­struk­tur

90 Kunstschaffende Tätigkeiten und Tätigkeiten in der darstellenden Kunst

Vorläufige Fassung der Erläuterungstexte (Stand vom 03.07.2025)
Diese Abteilung umfasst das künstlerische Schaffen und die darstellenden Künste sowie den Betrieb von Einrichtungen und die Erbringung von Dienstleistungen zur Erfüllung kultureller und unterhaltender Interessen. Dazu gehören die Produktion und Förderung von und die Teilnahme an Live-Aufführungen, Veranstaltungen oder Ausstellungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, sowie die Bereitstellung künstlerischer, kreativer oder technischer Fachkenntnisse für die Herstellung von Kunstwerken und für die Durchführung von Live-Aufführungen und Veranstaltungen.
Diese Abteilung umfasst nicht:
- Verlagswesen, siehe Abteilung 58
- Produktion und Vertrieb von Filmen und Videofilmen, siehe 59.11, 59.12.0 und 59.13.0
- Filmvorführung, siehe 59.14.0
- Rundfunk-, Fernseh- und Datenübertragung, siehe 60.10.0 und 60.20.0
- Fotografie, siehe 74.20.1
- Kulturunterricht (nicht-akademischer Unterricht für Musikinstrumente, Malerei, Schauspiel, Tanz usw.), siehe 85.52.0
- Betrieb von Museen aller Art, archäologischen und historischen Stätten und Denkmälern, Bibliotheken, Archiven, botanischen und zoologischen Gärten; Erhaltung historischer Stätten; Tätigkeiten in Naturschutzgebieten, siehe Abteilung 91
- Konservierung und Restaurierung des kulturellen Erbes, siehe 91.30
- Spiel-, Wett- und Lotteriewesen, siehe 92.00
- Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung, siehe Abteilung 93

Abgrenzung

Ebene

Ebene 2: Abteilung