Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2025
Klassifikationsstruktur
Klassifikationsstruktur überspringen56 Gastronomie
Detailinformationen
Vorläufige Fassung der Erläuterungstexte (Stand vom 03.07.2025)
Diese Abteilung umfasst die Bewirtung mit kompletten Mahlzeiten oder Getränken zum sofortigen Verzehr, unabhängig davon, ob es sich um herkömmliche Restaurants, Selbstbedienungsrestaurants oder Restaurants zum Mitnehmen (Take-Away) handelt, ob in dauerhaften oder temporären Einrichtungen Einrichtungen und ob mit oder ohne Sitzgelegenheiten. Entscheidend ist die Tatsache, dass Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr angeboten werden, und nicht die Art der Einrichtung, von der sie angeboten werden.
Diese Abteilung umfasst nicht:
- Herstellung von Mahlzeiten, die nicht zum sofortigen Verzehr geeignet oder bestimmt sind, oder von zubereiteten Nahrungsmitteln, die nicht als Mahlzeit angesehen werden, siehe Abteilungen 10 und 11
- Verkauf von nicht selbst zubereiteten Nahrungsmitteln, die nicht als Mahlzeit angesehen werden, oder von Mahlzeiten, die nicht zum sofortigen Verzehr geeignet sind, siehe Abschnitt G
- Kaffeeautomaten und Verkaufsautomaten, die selbst zubereitete Speisen und Getränke verkaufen, siehe Abteilung 47
- Herstellung von Mahlzeiten, die nicht zum sofortigen Verzehr geeignet oder bestimmt sind, oder von zubereiteten Nahrungsmitteln, die nicht als Mahlzeit angesehen werden, siehe Abteilungen 10 und 11
- Verkauf von nicht selbst zubereiteten Nahrungsmitteln, die nicht als Mahlzeit angesehen werden, oder von Mahlzeiten, die nicht zum sofortigen Verzehr geeignet sind, siehe Abschnitt G
- Kaffeeautomaten und Verkaufsautomaten, die selbst zubereitete Speisen und Getränke verkaufen, siehe Abteilung 47
Abgrenzung
Ebene
Ebene 2: Abteilung
© Statistische Ämter des Bundes und der Länder
Diese Datei wurde automatisch generiert. Für die Richtigkeit der Inhalte wird keine Gewähr übernommen. Benötigen Sie einen rechtsverbindlichen Ausdruck, möchten wir Sie an dieser Stelle auf die Publikationen des Statistischen Verbundes verweisen.